Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Zweiter Titel: Strafbarkeit
< Art. 14 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. / Gesetzlich erlaubte Handlung
> Art. 16 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. / Entschuldbare Notwehr

Art. 15

Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen