Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Zweiter Titel: Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
< Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub
> Art. 141bis 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Art. 141

Sachentziehung

Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen