Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Zweiter Titel: Strafbarkeit
< Art. 13 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit. / Sachverhaltsirrtum
> Art. 15 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld. / Rechtfertigende Notwehr

Art. 14

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen