Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
< Art. 128 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. / Unterlassung der Nothilfe
> Art. 129 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. / Gefährdung des Lebens

Art. 128bis 1

Falscher Alarm

Wer wider besseres Wissen grundlos einen öffentlichen oder gemeinnützigen Sicherheitsdienst, einen Rettungs- oder Hilfsdienst, insbesondere Polizei, Feuerwehr, Sanität, alarmiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).


Stand am 1. Januar 2010
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