Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
< Art. 126 3. Körperverletzung. / Tätlichkeiten
> Art. 128 4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit. / Unterlassung der Nothilfe
Art. 1271
4. Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.
Aussetzung
Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Stand am 1. Januar 2012
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