Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
< Art. 116 1. Tötung. / Kindestötung
> Art. 118 2. Schwangerschaftsabbruch. / Strafbarer Schwangerschaftsabbruch
Art. 117
Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen