Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweites Buch: Besondere Bestimmungen
Erster Titel: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
< Art. 116 1. Tötung. / Kindestötung
> Art. 118 2. Schwangerschaftsabbruch. / Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

Art. 117

Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen