Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil: Übertretungen
< Art. 108
> Art. 110

Art. 109

Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen