Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil: Übertretungen
< Art. 108
> Art. 110
Art. 109
Verjährung
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen