Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen
Erster Teil: Verbrechen und Vergehen
Sechster Titel: Verjährung
< Art. 99 2. Vollstreckungsverjährung. / Fristen
> Art. 101 3. Unverjährbarkeit
Art. 100
Beginn
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.
Stand am 1. Januar 2012
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