Anhang 21
(Art. 108a–108d)
Übersetzung2
Übereinkommen
über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung
Abgeschlossen in Den Haag am 5. Juli 2006
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20083
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2009
Einseitige Anwendung durch die Schweiz ab 1. Januar 2010
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzuwenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden,
in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern,
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind,
in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Kapitel I: Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen und AuslegungArt. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung
Art. 3 Internationalität
Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung
Art. 4 HauptanknüpfungArt. 5 Subsidiäre Anknüpfungen
Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien
Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung
Art. 8 Insolvenz
Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Allgemeine Anwendbarkeit des ÜbereinkommensArt. 10 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (renvoi)
Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften
Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten
Art. 13 Einheitliche Auslegung
Art. 14 Überprüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens
Kapitel IV: Übergangsbestimmungen
Art. 15 Rangverhältnis zwischen vor und nach Inkrafttreten des Übereinkommens entstandenen RechtenArt. 16 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Kontovereinbarungen und eröffnete Depotkonten
Kapitel V: Schlussbestimmungen
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder BeitrittArt. 18 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
Art. 19 Inkrafttreten
Art. 20 Mehrrechtsstaaten
Art. 21 Vorbehalte
Art. 22 Erklärungen
Art. 23 Kündigung
Art. 24 Notifikationen durch den Depositar
1 AS 2011 1771; BBl 2006 9315
2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
3 AS 2009 6579