Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 21

(Art. 108a–108d)

Übersetzung2

Übereinkommen
über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Abgeschlossen in Den Haag am 5. Juli 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20083

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2009

Einseitige Anwendung durch die Schweiz ab 1. Januar 2010

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzuwenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden,

in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern,

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind,

in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung

Art. 3 Internationalität

Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung

Art. 4 Hauptanknüpfung

Art. 5 Subsidiäre Anknüpfungen

Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien

Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung

Art. 8 Insolvenz

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Allgemeine Anwendbarkeit des Übereinkommens

Art. 10 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (renvoi)

Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften

Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten

Art. 13 Einheitliche Auslegung

Art. 14 Überprüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

Kapitel IV: Übergangsbestimmungen

Art. 15 Rangverhältnis zwischen vor und nach Inkrafttreten des Übereinkommens entstandenen Rechten

Art. 16 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Kontovereinbarungen und eröffnete Depotkonten

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Art. 18 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

Art. 19 Inkrafttreten

Art. 20 Mehrrechtsstaaten

Art. 21 Vorbehalte

Art. 22 Erklärungen

Art. 23 Kündigung

Art. 24 Notifikationen durch den Depositar

1 AS 2011 1771; BBl 2006 9315
2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
3 AS 2009 6579


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen