Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Sachenrecht
< Art. 98a I. Zuständigkeit / 3. Kulturgut
> Art. 100 II. Anwendbares Recht / 2. Bewegliche Sachen / a. Grundsatz

Art. 99

II. Anwendbares Recht

1. Grundstücke

1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen