7. Kapitel: Sachenrecht
< Art. 98a I. Zuständigkeit / 3. Kulturgut
> Art. 100 II. Anwendbares Recht / 2. Bewegliche Sachen / a. Grundsatz
Art. 99
II. Anwendbares Recht
1. Grundstücke
1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.
2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück ausgehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).
Stand am 1. Januar 2011
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