Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Sachenrecht
< Art. 97 I. Zuständigkeit / 1. Grundstücke
> Art. 98a I. Zuständigkeit / 3. Kulturgut

Art. 98

2. Bewegliche Sachen

1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig.

2 Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.1


1 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).


Stand am 1. Januar 2011
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