1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
< Art. 7 VI. Schiedsvereinbarung
> Art. 8a VIII. Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
Art. 8
VII. Widerklage
Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Stand am 1. Januar 2011
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