Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
< Art. 7 VI. Schiedsvereinbarung
> Art. 8a VIII. Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

Art. 8

VII. Widerklage

Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen