4. Kapitel: Kindesrecht
2. Abschnitt: Anerkennung
3. Abschnitt: Adoption
< Art. 77 I. Zuständigkeit / II. Anwendbares Recht
> Art. 79 I. Zuständigkeit / 1. Grundsatz
Art. 78
III. Ausländische Adoptionen und ähnliche Akte
1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
2 Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen