Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
< Art. 6 V. Einlassung
> Art. 8 VII. Widerklage

Art. 7

VI. Schiedsvereinbarung

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a.
der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b.
das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
c.
das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen