Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Kindesrecht
1. Abschnitt: Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung
< Art. 68 II. Anwendbares Recht / 1. Grundsatz
> Art. 70 III. Ausländische Entscheidungen

Art. 69

2. Massgeblicher Zeitpunkt

1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen