Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Kapitel 3a: Eingetragene Partnerschaft
< Art. 65c III. Anwendbares Recht
> Art. 66 I. Zuständigkeit / 1. Grundsatz

Art. 65d

IV. Entscheidungen oder Massnahmen des Eintragungsstaats

Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a.
sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist; und
b.
es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Begehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen