1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
< Art. 5 IV. Gerichtsstandsvereinbarung
> Art. 7 VI. Schiedsvereinbarung
Art. 6
V. Einlassung
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen