3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
4. Abschnitt: Scheidung und Trennung
< Art. 58 III. Ausländische Entscheidungen
> Art. 60 I. Zuständigkeit / 2. Heimatzuständigkeit
Art. 59
I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:
- a.
- die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
- b.
- die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen