Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
4. Abschnitt: Scheidung und Trennung
< Art. 58 III. Ausländische Entscheidungen
> Art. 60 I. Zuständigkeit / 2. Heimatzuständigkeit

Art. 59

I. Zuständigkeit

1. Grundsatz

Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:

a.
die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;
b.
die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen