Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
< Art. 55 II. Anwendbares Recht / 2. Fehlen einer Rechtswahl / b. Wandelbarkeit und Rückwirkung bei Wohnsitzwechsel
> Art. 57 II. Anwendbares Recht / 4. Rechtsverhältnisse mit Dritten

Art. 56

3. Form des Ehevertrages

Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen