Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
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Art. 52

II. Anwendbares Recht

1. Rechtswahl

a. Grundsatz

1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht.

2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen