Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
< Art. 50 III. Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen
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Art. 51

I. Zuständigkeit

Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:

a.
für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86–89);
b.
für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);
c.
in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen