3. Kapitel: Eherecht
3. Abschnitt: Ehegüterrecht
< Art. 50 III. Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen
> Art. 52 II. Anwendbares Recht / 1. Rechtswahl / a. Grundsatz
Art. 51
I. Zuständigkeit
Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse sind zuständig:
- a.
- für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des Todes eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständig sind (Art. 86–89);
- b.
- für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schweizerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);
- c.
- in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wirkungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).
Stand am 1. Januar 2011
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