Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Eherecht
2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 47 I. Zuständigkeit / 2. Heimatzuständigkeit
> Art. 49 II. Anwendbares Recht / 2. Unterhaltspflicht

Art. 48

II. Anwendbares Recht

1. Grundsatz

1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben.

2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht.

3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen