3. Kapitel: Eherecht
2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 45a IV. Volljährigkeit
> Art. 47 I. Zuständigkeit / 2. Heimatzuständigkeit
Art. 46
I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen