2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 41 V. Verschollenerklärung / 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
> Art. 43 I. Zuständigkeit
Art. 42
2. Verschollen- und Todeserklärung im Ausland
Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten bekannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Person ergangen ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen