Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 38 IV. Name / 2. Namensänderung
> Art. 40 IV. Name / 4. Eintragung in die Zivilstandsregister

Art. 39

3. Namensänderung im Ausland

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen