Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 37 IV. Name / 1. Grundsatz
> Art. 39 IV. Name / 3. Namensänderung im Ausland

Art. 38

2. Namensänderung

1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.

2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen