2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 36 III. Handlungsfähigkeit / 2. Verkehrsschutz
> Art. 38 IV. Name / 2. Namensänderung
Art. 37
IV. Name
1. Grundsatz
1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen