Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 36 III. Handlungsfähigkeit / 2. Verkehrsschutz
> Art. 38 IV. Name / 2. Namensänderung

Art. 37

IV. Name

1. Grundsatz

1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.

2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen