Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 32 VI. Eintragung in die Zivilstandsregister
> Art. 34 II. Rechtsfähigkeit

Art. 33

I. Grundsatz

1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.

2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen