2. Kapitel: Natürliche Personen
< Art. 32 VI. Eintragung in die Zivilstandsregister
> Art. 34 II. Rechtsfähigkeit
Art. 33
I. Grundsatz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrechtliche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.
2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).
Stand am 1. Januar 2010
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