1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
< Art. 31 V. Freiwillige Gerichtsbarkeit
> Art. 33 I. Grundsatz
Art. 32
VI. Eintragung in die Zivilstandsregister
1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen.
2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind.
3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen