1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
< Art. 30 IV. Gerichtlicher Vergleich
> Art. 32 VI. Eintragung in die Zivilstandsregister
Art. 31
V. Freiwillige Gerichtsbarkeit
Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen