Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
< Art. 30 IV. Gerichtlicher Vergleich
> Art. 32 VI. Eintragung in die Zivilstandsregister

Art. 31

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen