1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
< Art. 28 II. Vollstreckung
> Art. 30 IV. Gerichtlicher Vergleich
Art. 29
III. Verfahren
1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
- a.
- eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
- b.
- eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
- c.
- im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen.
3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.
Stand am 1. Januar 2011
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