Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

13. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 199 II. Übergangsrecht / 3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Art. 200

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen