13. Kapitel: Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 199 II. Übergangsrecht / 3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Art. 200
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Januar 2011
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