1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit
< Art. 19 VII. Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts
> Art. 21 II. Sitz und Niederlassung von Gesellschaften und Trusts
Art. 20
I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person
1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
- a.
- ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- b.
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist;
- c.
- ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.
2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches1 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen