1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Abschnitt: Zuständigkeit
< Art. 1
> Art. 3 II. Notzuständigkeit
Art. 2
I. Im Allgemeinen
Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklagten zuständig.
Stand am 1. Januar 2011
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