13. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 198 II. Übergangsrecht / 2. Anwendbares Recht
> Art. 200
Art. 199
3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen