Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

13. Kapitel: Schlussbestimmungen
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
< Art. 198 II. Übergangsrecht / 2. Anwendbares Recht
> Art. 200

Art. 199

3. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, richten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen