Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
< Art. 188 VIII. Sachentscheid / 2. Teilentscheid
> Art. 190 IX. Endgültigkeit, Anfechtung / 1. Grundsatz

Art. 189

3. Schiedsentscheid

1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen