Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
< Art. 17 V. Vorbehaltsklausel
> Art. 19 VII. Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts

Art. 18

VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen