Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
< Art. 178 III. Schiedsvereinbarung
> Art. 180 IV. Schiedsgericht / 2. Ablehnung eines Schiedsrichters

Art. 179

IV. Schiedsgericht

1. Bestellung

1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Bestimmungen der ZPO1 über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts an.2

3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.


1 SR 272
2 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Stand am 1. Januar 2011
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