1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
< Art. 16 IV. Feststellung ausländischen Rechts
> Art. 18 VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts
Art. 17
V. Vorbehaltsklausel
Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen