Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
< Art. 16 IV. Feststellung ausländischen Rechts
> Art. 18 VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

Art. 17

V. Vorbehaltsklausel

Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen