11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag
< Art. 168 II. Verfahren / 2. Sichernde Massnahmen
> Art. 170 III. Rechtsfolgen / 1. Im Allgemeinen
Art. 169
3. Veröffentlichung
1 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets wird veröffentlicht.
2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum1 mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie für den Widerruf des Konkurses.
1 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen