Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag
< Art. 166 I. Anerkennung
> Art. 168 II. Verfahren / 2. Sichernde Massnahmen

Art. 167

II. Verfahren

1. Zuständigkeit

1 Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.

2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen