11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag
< Art. 166 I. Anerkennung
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Art. 167
II. Verfahren
1. Zuständigkeit
1 Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.
2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.
Stand am 1. Januar 2011
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