Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
< Art. 164a VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 5. Gemeinsame Bestimmungen / a. Löschung im Handelsregister / b. Betreibungsort und Gerichtsstand
> Art. 165 VII. Ausländische Entscheidungen

Art. 164b1

c. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung im Ausland

Die Unterstellung einer ausländischen Gesellschaft unter eine andere ausländische Rechtsordnung und die Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung zwischen ausländischen Gesellschaften werden in der Schweiz als gültig anerkannt, wenn sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig sind.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).


Stand am 1. Mai 2013
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