Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
< Art. 163c VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 3. Fusion / c. Fusionsvertrag
> Art. 164 VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 5. Gemeinsame Bestimmungen / a. Löschung im Handelsregister

Art. 163d1

4. Spaltung und Vermögensübertragung

1 Auf die Spaltung und die Vermögensübertragung, an welchen eine schweizerische und eine ausländische Gesellschaft beteiligt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Fusion sinngemäss Anwendung. Artikel 163b Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Vermögensübertragung.

2 Im Übrigen unterstehen die Spaltung und die Vermögensübertragung dem Recht der sich spaltenden oder der ihr Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragenden Gesellschaft.

3 Auf den Spaltungsvertrag findet unter den Voraussetzungen von Artikel 163c Absatz 2 vermutungsweise das Recht der sich spaltenden Gesellschaft Anwendung. Das gilt sinngemäss auch für den Übertragungsvertrag.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).


Stand am 1. Januar 2011
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