Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
< Art. 163 VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 2. Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland
> Art. 163b VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 3. Fusion / b. Fusion von der Schweiz ins Ausland

Art. 163a1

3. Fusion

a. Fusion vom Ausland in die Schweiz

1 Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesellschaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen (Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesellschaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).


Stand am 1. Mai 2013
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