10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
< Art. 162 VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz / b. Massgeblicher Zeitpunkt
> Art. 163a VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung / 3. Fusion / a. Fusion vom Ausland in die Schweiz
Art. 1631
2. Verlegung der Gesellschaft von der Schweiz ins Ausland
1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie nach dem ausländischen Recht fortbesteht.
2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20032 findet sinngemäss Anwendung.
3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19823 sind vorbehalten.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
2 SR 221.301
3 SR 531