1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Anwendbares Recht
< Art. 15 III. Ausnahmeklausel
> Art. 17 V. Vorbehaltsklausel
Art. 16
IV. Feststellung ausländischen Rechts
1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen