10. Kapitel: Gesellschaftsrecht
< Art. 158 IV. Sonderanknüpfungen / 3. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
> Art. 160 V. Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften in der Schweiz
Art. 159
4. Haftung für ausländische Gesellschaften
Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen