Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9a. Kapitel: Trusts
< Art. 149d IV. Besondere Vorschriften betreffend Publizität
> Art. 150 I. Begriffe

Art. 149e

V. Ausländische Entscheidungen

1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a.
sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gültig bezeichneten Gericht getroffen worden sind;
b.
sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hatte;
c.
sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hatte;
d.
sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder
e.
sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinngemäss Artikel 165 Absatz 2.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen