9. Kapitel: Obligationenrecht
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 145 II. Übergang einer Forderung / 1. Abtretung durch Vertrag
> Art. 147 III. Währung
Art. 146
2. Übergang kraft Gesetzes
1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forderung.
2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen