9. Kapitel: Obligationenrecht
3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen
< Art. 136 II. Anwendbares Recht / 2. Im Besonderen / c. Unlauterer Wettbewerb
> Art. 138 II. Anwendbares Recht / 2. Im Besonderen / e. Immissionen
Art. 137
d. Wettbewerbsbehinderung
1 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht für eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen wären.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen